Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der RSM Freilassing, Nocksteinstr. 13, D-83395 Freilassing, regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen RSM Freilassing und dem Kunden.
RSM Freilassing stellt dem Kunden seine Telekommunikationsdienstleistungen und darauf basierende Online-Anwendungen zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Die Allgemeinen Hinweise unter Ziffer A gelten, sofern sich aus den besonderen Bedingungen, Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Sondervereinbarungen keine spezielleren Regelungen ergeben.
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in Ergänzung zum Telekommunikationsgesetz (TKG) und den weiteren zwingenden gesetzlichen Regelungen.
1.2. Das Unternehmen RSM Freilassing ist dazu berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von RSM Freilassing für den Kunden zumutbar sind. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die RSM Freilassing verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
1.3. Die RSM Freilassing kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
1.4. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt die RSM Freilassing nicht an, es sei denn, sie hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die RSM Freilassing in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2.1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB insbesondere aus den Regelungen zu einzelnen Diensten in den besonderen Bestimmungen Abschnitt B. sowie den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, Preislisten und ggf. Sondervereinbarungen.
2.2. Die RSM Freilassing kann den Internet-Zugang sowie den Zugang zu den sonstigen Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen das Netz, der Software oder gespeicherter Daten, die Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.
2.3. Gerät die RSM Freilassing mit ihren Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die RSM Freilassing eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhalten konnte. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
2.4. Die RSM Freilassing ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. Die RSM Freilassing ist berechtigt, die technischen Mittel, insbesondere die Technologie und Infrastruktur, sowie den Netzbetreiber zu wechseln, soweit keine berechtigten Belange des Kunden entgegenstehen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, soweit diese für ihn zumutbar sind.
2.5. Die von RSM Freilassing zur Verfügung gestellten kostenlosen Zusatzleistungen sind keine Vertragsbestandteile. Die RSM Freilassing kann diese Leistungen nach freiem Ermessen ändern und/oder einstellen. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit dem Kunden.
3.1. Die Preise sind Festpreise. Das Entgelt ist abhängig von der Wahl des Tarifs, welcher mit dem Kunden gesondert vereinbart wurde. Sind mit dem Kunden nutzungsunabhängige Entgelte vereinbart, so hat die RSM Freilassing das Recht, diese im Voraus einzuziehen. Verbrauchsabhängige Entgelte werden nach Erbringen der Leistung abgerechnet.
3.2. Soweit nicht die Hauptleistungspflicht, d.h. insbesondere die Pflicht zur Zahlung des nutzungsunabhängigen Grundentgelts betroffen ist, bestimmt die RSM Freilassing die Entgelte durch die jeweils aktuelle Preisliste nach billigem Ermessen.
3.3. Die RSM Freilassing ist berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die RSM Freilassing verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
3.4. Die RSM Freilassing ist berechtigt, im Falle einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Entgelte für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Umsatzsteuersatzes entsprechend anzupassen.
3.5. Ändern sich zu einem Zeitpunkt innerhalb des Abrechnungszeitraums die Entgelte oder deren Bestandteile (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer), so erfolgt eine separate Abrechnung des Leistungszeitraumes vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Änderungszeitpunkt und des Leistungszeitraumes vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.
3.6. Die RSM Freilassing wird die Rechnung dem Kunden mindestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug per eMail oder in seinem persönlichen Konfigurationsmenü bekannt geben.
3.7. Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug und in speziellen Fällen auch per Rechnung erfolgen. Der Kunde ermächtigt die RSM Freilassing, angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die RSM Freilassing eine Rücklastschriftgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
3.8. Verlangt der Kunde eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist die RSM Freilassing berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Portokosten in Höhe von EUR 2,90 pro Rechnung einzuholen. Falls der Kunde keine oder keine gültige eMail-Adresse bei seinen Kundendaten angegeben hat, ist die RSM Freilassing ebenfalls berechtigt, dem Kunden 2,90 EUR pro Monat zur Last zu legen. In diesem Fall fällt keine gesonderte Gebühr für die postalische Rechnungszusendung an.
3.9. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet die RSM Freilassing für jede Mahnung eine Mahngebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der RSM Freilassing vorbehalten.
3.10. Gegen Forderungen der RSM Freilassing kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4.1. Die RSM Freilassing ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach telefonischer Bestellung oder Absendung der Bestellung durch den Kunden anzunehmen.
4.2. Sofern keine abweichende Vereinbarung über die Laufzeit getroffen wurde, hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
4.3. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit oder Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn dieser nicht mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde. Dies gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen mit dem Kunden, insbesondere in den besonderen Bedingungen.
4.4. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die RSM Freilassing berechtigt den Vertrag, bei einer Restlaufzeit des Vertrages von bis zu 6 Monaten mit einer Frist von 1 Monat, bei einer Restlaufzeit zwischen 6 und 12 Monaten mit einer Frist von 2 Monaten, und bei einer sonstige Restlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
4.5. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die RSM Freilassing insbesondere dann vor, wenn der Kunde
4.6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche auch durch Telefax als gewahrt gilt.
4.7. Bestellt der Kunde Zusatzleistungen zum Vertrag, so gilt für diese ebenfalls die vereinbarte Laufzeit des Vertrages. Zusatzleistungen können gemäß den genannten Kündigungsregelungen auch einzeln unter Fortführung des Vertrages im Übrigen gekündigt werden.
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen der RSM Freilassing in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und unter Berücksichtigung Rechte Dritter zu nutzen.
5.2. Der Kunde sichert zu, dass die der RSM Freilassing mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere Name, postalische Anschrift, eMail-Adresse sowie Telefon- und ggf. Telefax-Nummer des Kunden, ggf. seine Rechtsform und - bei Nutzung des Lastschriftverfahrens - seine Bankverbindung
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine eMails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden eMails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sogenanntes "Spamming"). Verletzt der Kunde die vorgenannte Pflicht, so ist die RSM Freilassing berechtigt, den Zugang unverzüglich zu sperren.
5.4. Die Bezeichnung der eMail-Adresse des Kunden darf nicht gegen gesetzliche Verbote, die gegen gute Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verspricht der Kunde der RSM Freilassing unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro). Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.5. Der Kunde verpflichtet sich, von die RSM Freilassing zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten das Passwort bekannt geworden ist. Sollte daraus ein Verschulden durch den Kunden nachgewiesen werden können, und Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der RSM Freilassing genutzt haben, so haftet der Kunde gegenüber der RSM Freilassing auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, sein Nutzungsverhalten so einzurichten, dass eine übermäßige Beanspruchung des Servers und/oder sonstiger Leistungen vermieden wird.
5.5. Der Kunde ist für alle von ihm bzw. über seine Zugangskennung produzierten Inhalte (Forenbeiträge, Homepages etc.) selbst verantwortlich. Eine generelle Überwachung oder Überprüfung findet nicht statt. Der Kunde kann die nachträgliche Löschung von Inhalten nicht verlangen.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit gegenüber der RSM Freilassing die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug und eine entsprechende Bankverbindung aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere für einmalige und/oder geringfügige Beträge.
6.1. Mängel und Störungen sind der RSM Freilassing unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis in schriftlicher Form mitzuteilen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Geltendmachung von nicht rechtzeitig gerügten Mängeln und Störungen ist ausgeschlossen.
6.2. Für Personenschäden haftet die RSM Freilassing unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet die RSM Freilassing nur dann, wenn diese oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung auf solche typischen Schäden begrenzt, die für die RSM Freilassing zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
6.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
6.4. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a in jedem Fall unberührt.
7.1. Die RSM Freilassing erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten eines Nutzers ohne weitergehende, notwendige Einwilligung nur soweit sie für die Vertragsbegründung und Abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind.
7.2. Adress- und Negativdaten werden an andere Unternehmen der RSM Freilassing übermittelt, und dient allein zum Zwecke des Schutzes aller Subunternehmen.
7.3. Die RSM Freilassing weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und die Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
7.4. Weiterhin weist die RSM Freilassing den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass es gegebenenfalls ergänzende Hinweise zum Datenschutz in einzelnen besonderen Bedingungen zu bestimmten Leistungen geben kann.
8.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist - soweit nicht anderweitig vereinbart - Traunstein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die RSM Freilassing ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze (CISG).
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Dieser Teil der besonderen Bedingungen regelt alle Verträge zwischen dem Unternehmen RSM Freilassing und deren Kunden, durch die der Kunde berechtigt wird, Dienstleistungen des Unternehmens RSM Freilassing zu nutzen.
1.1. Die Einzelheiten der Leistung zum Internet-Zugang von RSM Freilassing ergeben sich aus diesen besonderen Bedingungen, Leistungsbeschreibungen und gegebenenfalls gesonderten Vereinbarungen mit dem Kunden. Die Überlassung eines etwaig erforderlichen Telefon-Anschlusses ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
1.2. Der Zugang über Festverbindungen ist nicht vorgesehen. Die vorgenannten Bestimmungen haben keine Gültigkeit, sofern bei Vertragsabschluss etwas Anderes vereinbart wurde.
1.3. In den ersten drei Monaten der Nutzung ab Vertragsschluss ist die RSM Freilassing berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Kunden variable Leistungen nur bis zu einem Gegenwert von jeweils EUR 70,00 je Abrechnungszeitraum zur Verfügung zu stellen, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
1.4. Die RSM Freilassing ist berechtigt, den Zugriff auf Webseiten des Kunden oder Dritter, Internet-Newsgroups oder IRC-Kanäle abzuschalten, sofern deren Inhalte gegen geltendes Recht, gesetzliche oder behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Ansprüche des Kunden entstehen in solchen Fällen nicht.
1.5. Wird ein Tarif, der nur zur nicht gewerblichen Nutzung berechtigt, tatsächlich gewerblich genutzt, so ist die RSM Freilassing berechtigt, diesen zu sperren. Der Kunde wird über die erfolgte Sperrung unterrichtet.
1.6. Die RSM Freilassing ist berechtigt, als erste bei der Einwahl aufgerufene Seite das Portal der RSM Freilassing einzustellen.
1.7. Die RSM Freilassing behält sich vor, einzelne Produktbestandteile eines Tarifes durch äquivalente Produktbestandteile zu ersetzen.
1.8. Mit der Highspeed-Garantie gewährleistet die RSM Freilassing, dass der Kunde einen Highspeed-Netzanschluss gemäß der Leistungsbeschreibung mit der an seinem Übergabepunkt maximal verfügbaren Geschwindigkeit (bis zu maximal 32.000 kbit/s im Downstream), die durch die Technologie-Partner von die RSM Freilassing zur Verfügung gestellt werden kann, erhält. Sollte sich diese maximal verfügbare Geschwindigkeit während der Mindestvertragslaufzeit ändern, erhält der Kunde kostenlose Bandbreiten-Upgrades. Hierfür überprüft die RSM Freilassing gemäß den Ausbauplänen der Technologie-Partner einmal im Monat, ob am Anschluss des Kunden technisch eine höhere Bandbreite zur Verfügung gestellt werden kann.
1.9. Die RSM Freilassing weist den Kunden darauf hin, dass subventionierte Hardware nur auf der Grundlage einer langfristigen Vertragsbeziehung (in der Regel gekennzeichnet durch eine Mindestvertragslaufzeit) mit dem Kunden angeboten wird. Sollte daher der Vertrag innerhalb der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gleichviel aus welchen Gründen beendet werden, ist die RSM Freilassing berechtigt, subventionierte Hardware zurückzufordern.
2.1. Im Verzugsfall ist die RSM Freilassing dazu berechtigt, den Internet-Zugang, welcher dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, sofort zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte weiter zu bezahlen.
2.2. Der erste Abrechnungsmonat beginnt - abhängig vom gewählten Tarif - am Tag des Vertragsschlusses, am Tag der ersten Einwahl oder am Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des RSM Connect Internet-Anschlusses. Die darauffolgenden Abrechnungsmonate enden jeweils einen Tag vor dem gleichen Tag jedes folgenden Kalendermonats. Fehlt dieser Tag in einem Kalendermonat, so endet der Abrechnungsmonat bereits am vorletzten Tag dieses Monats. Internet-Verbindungen, welche am letzten Tag eines jeweiligen Abrechnungsmonats über die Tagesgrenze hinaus andauern, werden in die nächste Abrechnungsperiode übernommen. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden nach Erbringung der Leistung sofort fällig.
2.3. Der Kunde zahlt alle durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er für bestimmte Kosten nicht verantwortlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, das persönliche Passwort seiner Zugangskennung, das Passwort zu seinem jeweiligen persönlichen Konfigurationsmenü sorgfältig und vor Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren und sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der Kunde die automatisch zugeteilten Passwörter unmittelbar nach ihrer ersten Verwendung abzuändern. Der Kunde haftet gegenüber der RSM Freilassing für die Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Er stellt die RSM Freilassing von allen durch die Nutzung seiner Zugangskennung entstehenden Kosten und Ansprüchen Dritter frei, sofern er nicht den Nachweis führt, dass er für diese nicht verantwortlich ist.
3.1. Der Vertrag über die Nutzung des RSM Connect Internet-Zugangs kommt mit dem Zugang der Zugangskennung beim Kunden zustande. Erfolgt die Freischaltung des RSM Connect Internet-Zugangs zu einem früheren Zeitpunkt, kommt der Vertrag bereits durch die Freischaltung zustande.
3.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen Seitens der RSM Freilassing mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende, vom Kunden mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
3.3. Die RSM Freilassing ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu sechs Monaten gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
3.4. Ergänzend zu Ziffer A. 5.5 liegt für die RSM Freilassing ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Kunde
3.5. Im Falle der von RSM Freilassing ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist die RSM Freilassing berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen einzufordern, falls der Kunde nicht nachweisen kann, dass dem Unternehmen dadurch kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ausgefallen sei, als der in Rechnung gestellte Betrag.
4.1. Hardware, die im Paket mit dem Abschluss eines Vertrages für einen RSM Connect Internet-Zugang verkauft wurde, dient dem Einsatz bei der Nutzung des Internet-Zugangs durch den Kunden und ist nicht zur Weiterveräußerung als Neuware bestimmt. Der Kunde darf diese Hardware frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des dazugehörigen Vertrags.
4.2. Der Kunde muss auf seine Kosten die für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung erforderliche elektrische Energie sowie den gegebenenfalls erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung zur Verfügung stellen.
4.3. Dem Kunden obliegt es, den gegebenenfalls für die Nutzung des RSM Freilassing Internet-Anschlusses erforderlichen Antennenmasten, welcher auf seinem Dach montiert sein muss, auf eigene Kosten einrichten zu lassen und während der Vertragsdauer zu unterhalten.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Aufwendungen für eine aufgrund einer Störungsmeldung des Kunden erfolgten Überprüfung der technischen Einrichtungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Unternehmens vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
4.5. Die RSM Freilassing führt in unregelmäßigen Abständen eine automatische Aktualisierung der Firmware der zur Verfügung gestellten Hardware durch. Dies erfolgt unter Nutzung des SSH Protokolls. Die Updates dienen unter Anderem dazu, die Service-Qualität, sowie die optimale Funktionalität im Hinblick auf neue Services sicherzustellen. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung dieser Updates einverstanden. Dem Kunden ist bekannt, dass die Funktionalität der Hardware während der Dauer des Firmware-Updates kurzfristig eingeschränkt sein kann. Die RSM Freilassing weist darauf hin, dass bei Störungen von jeder Haftung das Unternehmen auszuschließen ist, falls die Aktualisierungsfunktion oder das SSH Protokoll durch den Kunden manuell abgeschaltet wurde. Die Haftungsregelungen in Ziffer A.8. bleiben hiervon unberührt.
4.6. Dem Kunden obliegt es weiterhin, für die Einrichtung und/oder Konfiguration der für den Internet-Zugang erforderliche Hardware und sonstigen Einrichtungen (z.B. PC) des Kunden Sorge zu tragen.
5.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Internet-Zugang ganz oder teilweise weiterzuvermieten. Eine vollständige oder teilweise Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur gestattet, falls diese dritten Personen der häuslichen Gemeinschaft (bei privater Nutzung) oder dem Geschäftsbetrieb (bei gewerblicher Nutzung) zugehören. Der Kunde darf den Internet-Anschluss nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung weitervermieten oder Dritten zum alleinigen Gebrauch überlassen.
5.2. Sofern in dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif nicht anders ausgewiesen, ist die Nutzung des RSM Connect Internet-Zugangs auf bis zu 1.024 kbits beschränkt. Der Kunde ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Zugangskennung auf mehr als einem Computer, in Mehrplatzsystemen über einen Hard- oder Software-Router mit der Möglichkeit der Nutzung durch mehrere Computer oder Terminals zeitgleich einzusetzen. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der Kunde einen zur Mehrplatznutzung ausgewiesenen Tarif mit zentraler Einwahl nutzt und die Verbindung über einen Hard- oder Software-Router erfolgt. Für eventuell mitgelieferte Software gelten die Lizenzvereinbarungen bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde ist lediglich dann berechtigt, die ihm überlassene Software zur Speicherung und zum Abruf von Dateien auf einem bereitgestellten Server zu nutzen, wenn er dazu RSM Connect Internet-Zugang nutzt.
5.3. Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, ist der Kunde zur Nutzung seiner Zugangskennung für eine Internet-Flat nur an dem beim Vertragsschluss zugehörigen Anschluss berechtigt. Eine nicht erlaubte Nutzung in diesem Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das übertragene Datenvolumen des Kunden das theoretische maximale Datenübertragungsvolumen übersteigt.
6.1. Die RSM Freilassing ist berechtigt, das Zugangsnetz ins Internet (Backbone) jederzeit zu wechseln. Die hohe Qualität des bereitgestellten Internet-Zugangs kann eine Änderung der Uplink-Verbindungen erforderlich machen. Die RSM Freilassing wird dem beim Kunden installierten Zugangs-Router auf eine neue Uplink-Verbindung umleiten um den gewohnten Betrieb wieder aufnehmen zu können. Der Kunde wird davon unterrichtet, dass es bei dieser Umstellung zu kurzzeitigen Abbrüchen des Internet-Verkehrs kommen kann.
6.2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.